Satzung

Satzung des Hünfelder Sportvereins 1919 e.V.

§ 1

Name, Sitz

Der am 01. August 1919 gegründete Sportverein trägt den Namen

Hünfelder Sportverein 1919 e. V.

Er hat den Sitz in Hünfeld.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mitglieder und gewährleistet ihre Teilnahme am Verbandsspielbetrieb und an Wettkämpfen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bei Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied in geeigneter Form bekannt zu geben.

Der Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihm gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schatzmeister
  4. der Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss,

b) dem erweiterten Vorstand. Ihm gehören an:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Jugendwart
  3. der/die Frauenwart/in
  4. der Kulturwart
  5. die Abteilungsleiter der im Hünfelder Sportverein betriebenen Sportarten entsprechend der Einteilung des Landessaribundes Hessen e.V. in seine Fachverbände.

Der geschäftsführende Vorstand kann für besondere Aufgaben Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu Sitzungen berufen.

Der geschäftsführende Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Nach Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben scheiden diese aus dem erweiterten Vorstand wieder aus.

§ 7

Wahlen

Der Vorstand, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Abteilungsleiter werden bei Versammlungen der Abteilungen auf die Dauer von einem Jahr gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Bei mehreren Wahlvorschlägen für ein Vorstandsamt ist die Wahl auf Antrag geheim durchzuführen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Der Vorstand amtiert so lange, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann durch den erweiterten Vorstand zu bestellen.

§ 8

Sitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen vom 1. oder 2. Vorsitzenden eingeladen werden muss.

Die Tagesordnung ist möglichst mit der Einladung bekannt zugeben.

Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.

Über die Notwendigkeit der Sitzung des erweiterten Vorstandes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 9

Beschlussfassung, Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle der Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Falle der Abwesenheit wird der Protokollführer vom 1. bzw. 2 Vorsitzenden bestimmt.

§ 10

Vereinigung von Vorstandsämtern

  1. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.
  2. Die Vereinigung eines Amtes des geschäftsführenden Vorstandes mit einem Amt des erweiterten Vorstandes gemäß § 6 b) (Ziffern 2. bis 5.) in einer Person ist zulässig.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

Jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens im zweiten Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform gemäß $ 126b BGB einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch auf den Informationstafeln des Vereins bekannt gemacht werden sowie auf der Homepage des Vereins.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahlen (Vorstand und zwei Kassenprüfer)
  6. Bestätigung der Abteilungsleiter
  7. Festlegung des Beitrages
  8. Verschiedenes

Anträge können nur dann zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung genommen werden, wenn diese eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

Anträge könne im Übrigen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Erschienenen erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 20% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 12

Ehrungen

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgezeichnet werden. Die Auszeichnung soll nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgen, die in einer Ehrenordnung festgelegt sind.

§ 13

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Erschienenen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hünfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Sports in der Stadt Hünfeld zu verwenden hat.

§ 14

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

bei Austritt:

  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hünfeld, den 29.05.2018

gez. L. Mihm (1.Vorsitzender)

gez. Martin Abel (2.Vorsitzender)

gez. H. Vogt (Schatzmeister)

gez. H.-P. Wiegand (Schriftführer)

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